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Bundesverfassungsgericht - Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29. April 2021

Wirklich Grüner Wasserstoff aus Biomasse = Druckaufgeladene kaskadierte Wirbelschichtvergasung – ein innovativer Prozess

Wirklich Grüner Wasserstoff aus Biomasse = Druckaufgeladene kaskadierte Wirbelschichtvergasung – ein innovativer Prozess

Auszug:

Beschluss vom 24. März 2021
1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

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Kommentar: 

Auszug: vom 01.03.2021

 

Öffentlicher AUFRUF: An die Bundeskanzlerin Angela Merkel - Energiewende Grüner Wasserstoff für jeden, von jedem

 

Sehr geehrte

Bundeskanzlerin

Frau Dr. Angela Merkel,

am Mittwoch, 14. März 2018, wurde Ihnen im Plenarsaal des Bundestages der Amtseid abgenommen. 

Der Amtseid in Artikel 56 des Grundgesetzes lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

An alle Bundestagsabgeordneten:

Öffentlicher AUFRUF: An alle Fraktionen, Mitglieder des Deutschen Bundestages Energiewende Grüner Wasserstoff für jeden, von jedem

Öffentlicher AUFRUF: An die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Layen - Energiewende Grüner Wasserstoff für jeden, von jedem

Alle haben einen Amtseid abgelegt !

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Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20

 

Die Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz ist auch in englischer und in französischer Übersetzung verfügbar.
Eine englische und französische Übersetzung des Beschlusses folgen zu gegebener Zeit.

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The press release relating to the Order of 24 March 2021 regarding the Federal Climate Change Act is now available in English and in French.
An English and a French translation of the Order are currently being prepared.

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Le communiqué de presse en concernant l’arrêt du 24 mars 2021 sur la loi relative à la lutte contre le changement climatique est aussi disponibles en anglais et en français
Des traductions de l’arrêt en anglais et en français suivront en temps voulu.

 

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